
Die Beurteilung der psychischen Verfassung der Mitarbeitenden in Bezug auf die Tätigkeit ist nicht die einzige Komponente einer Gefährdungsbeurteilung der psychischen Belastung.
Ebenfalls geht es um die Gestaltung der Arbeit in Bezug auf die psychischen Belastungen. Der Arbeitsinhalt, die Arbeitsorganisation, soziale Beziehungen, Arbeitsumgebung und neue Arbeitsformen dienen Unternehmen als Unterstützung für die Faktoren der Erstellung.
Nach § 5 Abs. 3 ArbSchG ist seit 2013 gefordert, dass Gefährdungen physischer sowie auch psychischer Belastung ermittelt werden müssen. Neben der Fachkraft für Arbeitssicherheit ist es ratsam den Betriebsarzt mit in die Erstellung der Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastungen miteinzubeziehen. Kommen Sie gerne auf uns zu, damit Ihr Betriebsarzt und Ihre Fachkraft für Arbeitssicherheit Sie bei der Aktualisierung Ihrer Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung unterstützen können.