
Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) bildet die Basis für den Arbeitsschutz im Betrieb. Im Wesentlichen regelt es die grundlegenden Pflichten des Arbeitgebers, die Rechte und Pflichten der Beschäftigten und darüber hinaus die Überwachung des Arbeitsschutzes durch staatliche Stellen. Es verpflichtet Arbeitgeber, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu treffen.
Das Gesetz verpflichtet den Arbeitgeber u.a. Gefährdungsbeurteilungen (GBU) durchzuführen.
Aber was bedeutet das für Sie als Arbeitgeber? Was beinhaltet solch eine GBU?
Eine GBU dient der Ermittlung von Gefährdungen und der Bewertung der damit verbundenen Risiken. Ganz allgemein besteht diese aus der Feststellung sowie Bewertung relevanter Gefährdungen und dem Festlegen geeigneter Maßnahmen. Diese Maßnahmen gilt es regelmäßig zu evaluieren und ggf. anzupassen.
Ihre Beschäftigten befinden sich ausschließlich im Büro und Sie denken, dass es dort keine Gefahren gibt? Falsch gedacht. Auch wenn man bei Gefahren nicht direkt an das Büro denkt, lauern dort Gefahren, die ebenfalls mittels GBU ermittelt werden müssen. Seit 2013 sind Sie als Arbeitgeber verpflichtet auch die psychische Belastung der Beschäftigten durch die Arbeit zu ermitteln, zu beurteilen und Maßnahmen zu ergreifen. Aber auch damit ist es noch nicht getan. Gemäß § 6 ArbSchG sind die Beurteilungen und die entsprechenden Maßnahmen schriftlich zu verfassen. Bei gleichartigen Arbeitsplätzen ist allerdings eine einmalige Dokumentation ausreichend.