
Der Arbeitgeber trägt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der Gefährdungsbeurteilung. Um sicherzustellen, dass Fragen des Gesundheitsschutzes angemessen berücksichtigt werden, wird er in der Regel die Unterstützung durch den Betriebsarzt suchen. Die Beteiligung der Betriebsärztin/des Betriebsarztes gewährleistet aufgrund der fachlichen Expertise, dass Gesundheitsgefährdungen korrekt bewertet werden und die entsprechenden Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten ergriffen werden.
Ebenfalls können Erkenntnisse aus arbeitsmedizinischer Vorsorge Rückschlüsse für die Gefährdungsbeurteilung liefern. Der Arzt ist verpflichtet, die Ergebnisse der arbeitsmedizinischen Vorsorge auszuwerten. Wenn er dabei Anhaltspunkte für unzureichende Schutzmaßnahmen feststellt, informiert er den Arbeitgeber unter Einhaltung der ärztlichen Schweigepflicht und schlägt Schutzmaßnahmen vor. Die Arbeitsmedizinische Regel „Mitteilungen an den Arbeitgeber nach § 6 Absatz 4 ArbMedVV“ (AMR 6.4) enthält weitere Informationen zu diesem Prozess (Abschrift unter www.baua.de/afamed im Bereich „Weitere Informationen“).
Im Falle von festgestellten Mängeln obliegt es dem Arbeitgeber, die Gefährdungsbeurteilung zu wiederholen und die erforderlichen Schutzmaßnahmen zu ergreifen.